Marken-, Muster- und Urheberrecht
Seit vielen Jahren sind wir auf Markenrecht spezialisiert. Als Rechtsanwälte in Wels erbringen wir für Sie folgende Leistungen:
- Markenrechechen – nicht nur für Österreich und die EU (Unionsmarken), sondern auch für viele andere Länder, und zwar rasch und kostengünstig
- Anmeldungen von Marken und Mustern
- Beratung hinsichtlich Marken-Strategie
- Durchführung von Widerspruchsverfahren und Löschungsverfahren
- Erstellung von Abgrenzungsvereinbarungen (dann nötig, wenn verschiedene Personen z.B. ähnliche Marken anmelden bzw. verwenden wollen)
- Lizenzverträge (Lizensierung von Rechten).
Marken können nicht nur als Wortmarken, sondern z.B. auch als Wort-Bild-Marken (z.B. Firmenlogos) oder als Hörmarken (z.B. Jingles) im mp3 Format angemeldet werden. Auch im Bereich Musterrecht und Urheberrecht können wir Sie umfassend beraten und vertreten – und tun das seit vielen Jahren erfolgreich für unsere Klienten. Eine Anmeldung von Mustern ist relativ kostengünstig und rechtlich und marketingmäßig oft sehr zielführend. Wir beraten Sie gerne nicht nur in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Wels, oder in unserer Sprechstelle in Wien, sondern kommen auch gerne zu Ihnen in Ihr Unternehmen. Auch führen wir in diesem Bereich gerne für Ihre Mitarbeiter Schulungen (in unserer Kanzlei in Wels oder in Wien oder bei Ihnen) durch.
Hinweis zur EU-Marke:
Durch eine Neuregelung des EU-Markenrechts (Unionsmarkenrichtlinie 2015/2436) wurde die Gemeinschaftsmarke in Unionsmarke und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zu Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) umbenannt. Bei Markenanmeldungen müssen die Waren- und Dienstleistungen künftig klar und eindeutig, also präzise angegeben werden.
Vor dem 22.06.2012 angemeldete EU-Marken, bei denen das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis – wie früher oft üblich – aus der damaligen offiziellen Auflistung (Überschrift der Nizza Klasse) besteht, sollen vom Eigentümer überprüft werden. In manchen Fällen ist hier eine Präzisierung notwendig, ansonsten der Fall eintreten kann, dass der Schutzumfang eingeschränkt wird. Dies betrifft vor allem Online-Dienstleistungen wie das Hosting von Webcontent und den Betrieb bestimmter Internetangebote. Durch eine Übergangsregelung kann bis 24.09.2016 die Erklärung abgegeben werden, dass es am Anmeldetag Absicht war Schutz für weitere Waren und Dienstleistungen (die damals im diesbezüglichen alphabetischen Verzeichnis enthalten waren) zu erlangen. Wird keine Erklärung abgegeben, so gilt der Schutzumfang dann nur mehr für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nach ihrer wörtlichen Bedeutung. Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Wels berät Sie gerne bei der Anmeldung der Marke oder bei der Erklärung gemäß der Übergangsregelung.
Unionsmarke – Gebühren:
Meist höhere Kosten bei Anmeldung – die EU-Marken werden nun ab der dritten Klasse teurer: Die Anmeldegebühr (bei elektronischer Anmeldung) beträgt bei einer Klasse € 850,-, bei 2 Klassen € 900,- , bei drei Klassen € 1.050,- , jede weitere Klasse zusätzlich € 150,-. Geringere Kosten bei Verlängerung – die Verlängerungsgebühren (alle 10 Jahre zu zahlen) werden dafür auf obige Werte abgesenkt.