Nötige Schritte – Großbritannien, Vereintes Königreich, England, Irland
Die Auswirkungen eines harten Brexit werden durch die Mitteilung der EU Kommission (Directorate-General for Internal Market, Industry, Entrepreneurship and SMEs) vom 22.1.2018 beschrieben. Danach wird das Vereinigte Königreich ab dem Austrittsdatum (30.3.2019) ein Drittland, und alle EU Marken und EU Designs erstrecken sich nicht mehr auf dieses.
Mögliche Regelungen:
Am 1.2.2019 veröffentlichte die Regierung des Vereinten Königreichs einen Entwurf für die Regelung des EU Exits (Designs and International Trade Marks (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019 (Draft) http://tinyurl.com/y48kqw7x) wodurch ein zusätzliches unregistriertes Design Recht statuiert wird, und wodurch gleichzeitig auch automatisch entsprechende Rechte für das Vereinte Königreich erteilt werden.
Weiters war seitens der Regierung des Vereinten Königreichs geplant, dass durch gesetzliche Regelung EU-Marken und EU-Designs im Vereinten Königreich automatisch und kostenfrei registriert (geklont) werden.
Dies ist in Art. 54 des Entwurfes so geregelt, wo es heisst: „the holder of a European Union trade mark registered in accordance with Regulation (EU) 2017/1001 of the European Parliament and of the Council1 shall become the holder of a trade mark in the United Kingdom, consisting of the same sign, for the same goods or services”.
Achtung: Bislang wurde eine derartige Regelung jedoch nicht verabschiedet. Unionsmarken haben sohin im Fall eines harten Brexit lediglich Wirkung in der EU und werden sie für Großbritannien verlieren. Das Markenamt des Vereinten Königreichs (UKIPO) strebt an, dass die Unionsmarken nach dem Austritt auch weiterhin Markenschutz in Großbritannien genießen. Das Parlament hat diese Regelung allerdings nicht genehmigt.
Inhaber von EU-Marken und/oder EU-Designs, die ihren Sitz im Vereinten Königreich haben, müssen für Verfahren nach dem Austrittsdatum einen zugelassenen Vertreter vor dem EUIPO bestellen. Wir als Rechtsanwälte in Wels können Sie hierzu gerne unterstützen.
Dr. Christopher Straberger ist seit vielen Jahren als Europäischer Marken- und Geschmacksmusteranwalt bei der EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum / European Union Intellectual Property Office) zugelassen
Weiters können Inhaber von EU-Marken als Vorsichtsmaßnahme erwägen, für bestehende und parallel zu zukünftigen EU-Markenanmeldungen Marken auch im Vereinten Königreich anzumelden (desgleichen betreffend EU-Designs). Sofern die EU-Marke nicht älter als 6 Monate ist, kann dabei auch die Priorität der EU-Marke in Anspruch genommen werden. Diese zusätzliche Anmeldung für das Vereinte Königreich kann einfach mittels Internationaler Registrierung erledigt werden. Bei Fragen hierzu unterstützen wir Sie gerne!