EU-Marken, EU Designs (EUIPO) – Auswirkungen durch den Brexit
Unionsmarken – Großbritannien, Vereintes Königreich, England, Irland
Zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wurde eine Austrittsabkommen abgeschlossen, wonach der Austritt per 1. Februar 2020 erfolgt. Das Austrittsabkommen können Sie hier in allen EU-Sprachen einsehen: EUR-LEX Europa Legal
Demnach ist das, das Vereinte Königreich betreffende EU-Recht noch weiter bis zum 31.12.2020 anzuwenden. Für das „EU-Markenrecht“ ändert sich sohin bis dahin nichts. Also auch das Verfahrensrecht betreffend z.B. Markenstreitigkeiten oder Abweisung von Markeneintragungen durch die EUIPO bleibt wie bisher in Geltung.
Das bedeutet, dass sämtliche Verfahren bei der EUIPO, die das Vereinte Königreich tangieren, wie z.B. Widerspruchsverfahren auf der Basis Englischer Markeneintragungen, nach wie vor „ungebremst“ fortgeführt werden – bis zum 31.12.2020. Was danach passiert, ist zwar grundsätzlich im Austrittsabkommen, und zwar in Artikel 54 – 61 geregelt. Das Grundprinzip dieser Regelungen bewirkt, dass EU-Marken (und Designs) nach dem 1.1.2021 auch als Marke/Design für das Vereinte Königreich (equivalent UK-registered trade mark bzw. design) eingetragen wird. Der getroffene Schutzmechanismus soll bewirken, dass alles wie bisher abgewickelt werden kann. Das Schreckgespenst eines Hard Brexit ist also gebannt. Im Detail werden jedoch sicherlich noch viele Fragen zu klären sein.
Eigentümer von international ausgedehnten EU-Marken und/oder Designs (Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (kurz: Madrider Markenabkommen oder MMA bzw. Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle kurz Haager Musterabkommen), die also auf verschieden Länder ausgedehnt wurden, können aufatmen, da diese nicht nur mehr für die 27 Reststaaten, sondern auch für das Vereinigte Königreich im Weg einer eigenen dortigen Markeneintragung gelten. Der ländermäßige Schutzumfang bleibt also – vorerst.
Ab dem 1.1.2021 bei der EUIPO angemeldete Marken und Muster gelten aber voraussichtlich nicht automatisch auch als gespiegelte Anmeldung für das Vereinigte Königreich. Mal warten, ob hier noch Änderungen zu Gunsten von Anmeldern erfolgen werden. Nach derzeitigem Stand wird die für das Vereinte Königreich gespiegelte Anmeldung bei Verlängerung Gebühren zu deren Gunsten (UKIPO – United Kingdom Intellectual Property Office) hervorrufen – es wird also teurer!
EU-Markenanmeldungen (und EU-Designanmeldungen) die nicht bis zum 31.12.2020 abgeschlossen sind, können beim UKIPO nachträglich angemeldet werden, um den gleichen Prioritäts- oder Anmeldetag erlangen zu können. Achtung: Dies muss bis spätestens 30.9.2021 erfolgen!
Bei Streitigkeiten, die auf UK-Marken oder Designs basieren fällt ab dem 1.1.2021 das sich auf die EU-Staaten erstreckende Recht weg. Verfahren die zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig sind, also noch durch Rechtsmittel bekämpft werden können, werden also durch ein Rechtsmittel eine 180 Grad Wende erfahren …
Wir als Rechtsanwälte in Wels können Sie hierzu gerne unterstützen.
Dr. Christopher Straberger ist seit vielen Jahren als Europäischer Marken- und Geschmacksmusteranwalt bei der EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum / European Union Intellectual Property Office) zugelassen.