Zur Höhe der Immobilienertragssteuer im Zusammenhang mit einer Umwidmung ist folgendes zu beachten:
Eine Liegenschaft stellt, sofern sie vor dem Stichtag 31.3.2002 käuflich erworben wurde, Altvermögen dar.
Wenn die Liegenschaft vor der Umwidmung verkauft wird, beträgt die ImmoESt 4,2% des Veräußerungserlöses.
Wird vorher umgewidmet und danach verkauft, beträgt die ImmoESt 18% des Veräußerungserlöses.
Es gibt jedoch die Regelung, dass bei einem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang die 18 % fällig werden. Dies ist klassisch dann der Fall, wenn erst nach dem Verkauf umgewidmet wird, aber der Verkauf bereits zum Bauland-Preis erfolgt. Auch wenn bereits eine Umwidmungszusage der Gemeinde besteht, oder wenn vereinbart wird, dass im Fall der Umwidmung ein zusätzlicher Kaufpreis zu zahlen ist. Wann die Finanz berechtigt ist, eine solche Nachforderung (also die Differenz zur 4,2% -Besteuerung zur 18% Besteuerung) zu verlangen, wurde stets im Einzelfall entschieden. Im 2. AbgÄG wurde der enge zeitliche Zusammenhang mit 5 Jahren fixiert – dies ist die maximale Zeitspanne. Geprüft wird, ob Indizien vorliegen, die für eine Umwidmung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkauf sprechen. (§ 30 (4) Z. 1 EStG 1988